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Artikel 10: Briefgeheimnis

Jurastudentin Pauline Gihr: Damit die Gedanken auch in Zeiten digitaler Kommunikation frei bleiben können.

Pauline Gihr, 16.05.2019
Pauline Gihr studiert Jura
Pauline Gihr studiert Jura © privat

Zugegeben, Artikel 10 des Grundgesetzes ist nicht mein Lieblingsgrundrecht – andere sprechen mich spontan mehr an. Vielleicht liegt es am Internet und der Kommunikationsrevolution, die wir erleben: Dadurch wirkt schon der Begriff „Briefgeheimnis“ seltsam antiquiert und für mich nicht wirklich greifbar. Es braucht deshalb einen zweiten Blick, um zu sehen, dass Artikel 10 nichts von seiner Bedeutung verloren hat, auch wenn die Welt heute eine völlig andere ist.

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 10

Rein rechtlich ist die Sache klar: Kommunizieren zwei oder mehrere Personen, stehen die Vertraulichkeit des Kommunikationsinhalts, sowie die näheren Umstände desselben unter Schutz. Der Staat darf diese Vertraulichkeit nur unter besonderen, den Eingriff rechtfertigenden Umständen verletzen.

Mich beeindruckt an diesem Grundrecht am meisten, welchen Stellenwert die Mütter und Väter des Grundgesetzes dem Schutz der einfachen Übermittlung von Informationen schon in der jungen Bundesrepublik zumaßen. Letztlich sichert es die Privatsphäre, wie auch Artikel 13 („Die Wohnung ist unverletzlich“). Dies gewährt dem Einzeln tatsächliche Freiheit. Und Freiheit ist ein hohes Gut.

Würden meine Nachrichten systematisch mitgelesen oder abgehört, könnte ich keine Mail mehr versenden, ohne mich überwacht zu fühlen. Denn über Kommunikation verbreiten wir nicht nur Informationen, sondern teilen auch Meinungen, zeigen Gefühle. Kommunikation ist also etwas sehr Persönliches, fast Intimes, das mit allen Mitteln vor staatlicher Einsichtnahme geschützt werden muss, gerade in Zeiten von E-Mails, Messenger-Nachrichten, Videochats und anderen Kommunikationsdiensten.

Kommunikation muss auch in Zeiten von E-Mails und Messenger vor staatlicher Einsichtnahme geschützt werden.
Jurastudentin Pauline Gihr

Umso wichtiger ist es, im Internet zwischen vertraulicher und öffentlicher Kommunikation sehr genau zu unterscheiden: Was wir auf Instagram oder Facebook posten, ist reine Selbstdarstellung und quasi öffentlich. Dessen sollte sich jeder bewusst sein. Über Messenger gesendete Botschaften hingegen sind privater Natur und deshalb genauso schützenswert wie der Brief, den die Post transportiert. Hier hat der Gesetzgeber dieselbe Aufgabe wie vor 70 Jahren, die er ungeachtet aller technischen Neuerungen erfüllen muss.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 10: Briefgeheimnis
 

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

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