Zum Hauptinhalt springen

Artikel 14: Eigentumsgarantie

Regisseur Harald Siebler, Produzent eines Films über das Grundgesetz, erklärt, warum Eigentum verpflichtet.

Harald Siebler, 21.05.2019
Harald Siebler, Regisseur des Films „GG 19“.
Harald Siebler, Regisseur des Films „GG 19“. © Christine Fenzl

Die aktuelle Situation in der Welt, in Europa und speziell in Deutschland, verknüpft mit der Diskussion um das Verständnis für unsere Demokratie und deren Grundwerte, rückt gerade Artikel 14 des Grundgesetzes und dessen 2. Absatz ins Rampenlicht. Im speziellen Fall der Wohnungs- und Mietenpolitik zeigen die jüngsten Demonstrationen in Berlin  und die Debatten in der Öffentlichkeit und in den politischen Parteien die Brisanz und den Zündstoff, den die Diskussion um Eigentum und den Umgang mit ihm enthält.

Eigentum verpflichtet.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 14

„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Was soll das denn heißen in einer Zeit, in der die Wettbewerbssituation unseres gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Systems auf das individuelle Erfolgserlebnis zugeschnitten ist und den Schwerpunkt nicht unbedingt auf das kollektive Erfolgserlebnis legt?

Das ist eine Grundfrage. Denn Eigentum verliert den Anspruch, dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen, wo die Eigentümer diese Verpflichtung nicht erfüllen. Vernichtet wird der demokratische, gesellschaftliche Solidaritätsgedanke, befördert wird die Spaltung in Eigentümer und Nichteigentümer – und damit die gesellschaftliche Spaltung.

Wo Eigentum an erster Stelle dazu dient, Kapital zu vermehren, wo die Allgemeinheit in jedem Fall „zur Kasse“ gebeten wird, wird es zweckentfremdet zu einem Instrument der pekuniären Umverteilung.

Wo Eigentum nur dazu dient, Kapital zu vermehren, wird es zweckentfremdet.
Harald Siebler, Regisseur des Films „GG 19 — Deutschland in 19 Artikeln“

Was also tun? An erster Stelle sollte in der Bevölkerung das Bewusstsein für unsere Demokratie und die Grundwerte wachgerufen werden. Die Solidargemeinschaft sollte im allgemeinen Bewusstsein und im täglichen Leben verankert sein. Die grundsätzliche Frage ist im Anspruch von Artikel 14 bereits formuliert: Wie kann Eigentum dem Wohl der Allgemeinheit und damit der Weiterentwicklung unseres gesellschaftlichen Verständnisses dienen, ohne dass der Respekt vor Eigentum einerseits und Eigentumslosigkeit andererseits verloren geht?

Höher, weiter, schneller, mehr und mehr und mehr macht unter dem Gesichtspunkt der Sinnlosigkeit angehäuften Eigentums auf dem Friedhof keinen Sinn. Und müssen wir nicht auch angesichts von Umweltzerstörung, Klimawandel und der Konsequenzen aus der gewinnorientierten Ausbeutung unserer menschlichen und materiellen Ressourcen umdenken beim Thema Eigentum? Damit Eigentümer im Schutze des Artikels 14 dessen Anspruch auch tatsächlich gerecht werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 14: Eigentumsgarantie

 

  1. Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
  2. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll Zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
  3. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

© www.deutschland.de

Du möchtest regelmäßig Informationen über Deutschland bekommen?
Hier geht’s zur Anmeldung: